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   KG, 19.07.2004 - 24 W 203/02   

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https://dejure.org/2004,5421
KG, 19.07.2004 - 24 W 203/02 (https://dejure.org/2004,5421)
KG, Entscheidung vom 19.07.2004 - 24 W 203/02 (https://dejure.org/2004,5421)
KG, Entscheidung vom 19. Juli 2004 - 24 W 203/02 (https://dejure.org/2004,5421)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung; Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeirat ; Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung; Abweichen einer Jahresabrechnung vom Kalenderjahr; Ausschlussgründe für Wiederwahl von ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat, §§ 21 Abs. 3, 29 WEG

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 3; WEG § 29
    Haftpflichtversicherung für den Verwalterbeirat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschluss einer Versicherung für den Verwaltungsbeirat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gemeinschaft kann für Beirat Versicherung abschließen

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflichtversicherung - Gemeinschaft kann für Beirat Versicherung abschließen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftpflichtversicherung für Verwaltungsbeirat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 743
  • FGPrax 2004, 276
  • ZMR 2004, 780
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 19.07.2004 - 24 W 203/02
    Insbesondere ist das Abweichen vom Kalenderjahr jedenfalls für die Zeit vor dem Beschluss des BGH vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgrund.
  • AG Essen, 17.02.2022 - 196 C 123/21

    Beschlossene Sanierung der Heizungsanlage ordnungsmäßig?

    Im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liegt eine Verwaltung vor allem, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist (KG BeckRS 2004, 8101; BayObLG NJOZ 2004, 90 (92); Elzer ZMR 2007, 237).

    Eine Maßnahme ist nützlich, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls dem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer als Eigentümer dient (OLG München BeckRS 2006, 1530; KG BeckRS 2004, 8101).

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